Allgemeine Verkaufsbedingungen
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der StAnTec Drives GmbH als Verkäufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Version 09/18).
§ 1Allgemeiner Geltungsbereich
- Auf sämtliche von StAnTec Drives GmbH als Verkäufer erbrachte Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) Anwendung.
- Ergänzende, entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt, es sei denn StAnTec Drives GmbH stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
- Die AGB gelten auch dann, wenn StAnTec Drives GmbH in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen zwischen StAnTec Drives GmbH und dem Besteller, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
- Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.
§ 2Vertragsschluss
- Der Vertrag kommt zustande, wenn StAnTec Drives GmbH die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Besteller zugegangen ist. StAnTec Drives GmbH ist berechtigt, die Bestellung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt durch Versand einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
- Sollte die Auftragsbestätigung von StAnTec Drives GmbH Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist StAnTec Drives GmbH zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Besteller erstattet.
- Angebote, auch solche, die im Namen von StAnTec Drives GmbH abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich.
- Im Falle eines Angebots von StAnTec Drives GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von StAnTec Drives GmbH vorliegt.
§ 3Überlassene Unterlagen
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- An Abbildungen Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Pentair Südmo GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Für vertrauliche Unterlagen gilt darüber hinaus § 15 der AGB.
- Sofern es zwischen den Parteien nicht zu einem Vertragsschluss kommt bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.
§ 4Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware, die in der Auftragsbestätigung von StAnTec Drives GmbH definiert ist (im Folgenden: „die Ware“) sowie alle damit zusammenhängenden in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungen.
- Vereinbarungen über Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden in Bezug auf den Vertragsgegenstand müssen von StAnTec Drives GmbH schriftlich bestätigt werden.
- Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben müssen dem Besteller zugehen und von StAnTec Drives GmbH schriftlich bestätigt werden.
- Konstruktions- und/oder Formänderungen der Ware bleiben StAnTec Drives GmbH vorbehalten, soweit die Ware von der vereinbarten Beschaffenheit dadurch nur unerheblich abweicht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind oder der Besteller der Änderung der vereinbarten Beschaffenheit zustimmt.
§ 5Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise von StAnTec Drives GmbH gelten vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung „ab Werk Baesweiler gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Rechnung enthalten; sie wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
- Bei Auftragswerten ab 30.000 € netto gilt folgender Zahlungsmodus, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag spätestens mit Ablauf eines weiteren Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Die jeweiligen Teilzahlungen sind ohne Abzug von Skonto zu leisten. Zahlungen sind unmittelbar an StAnTec Drives GmbH oder an einen Bevollmächtigen zu leisten, wenn dieser die schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen erhalten hat.
- Im internationalen Geschäft gelten die Zahlungsbedingungen, wie sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung näher spezifiziert sind.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist StAnTec Drives GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Schecks und Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Bezahlung durch Schecks oder Wechsel ist erst dann erfolgt, wenn die entsprechende Zahlung auf dem Konto von StAnTec Drives GmbH gutgeschrieben worden ist. Wechselspesen trägt der Besteller.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Bestellers, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist StAnTec Drives GmbH berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6Lieferung
- Etwaige in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeiten sind unverbindlich.
- Sofern Liefertermine ausdrücklich vereinbart sind, sind diese nur verbindlich, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten wie Beibringung der von ihm zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung – sofern vereinbart - ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies gilt entsprechend bei Lieferfristen, mit der Maßgabe, dass die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung beginnt.
- Der Lieferung ist fristgerecht, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist bzw. am Tag des vereinbarten Liefertermins die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
- Die Erfüllung der Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von StAnTec Drives GmbH durch ihre Lieferanten, sofern StAnTec Drives GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung aus dem Deckungsgeschäft nicht von StAnTec Drives GmbH zu vertreten ist.
- Sollte im Einzelfall ein verbindlicher Liefertermin vereinbart werden, verschiebt sich dieser bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von StAnTec Drives GmbH liegen, entsprechend, längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von StAnTec Drives GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird StAnTec Drives GmbH dem Besteller unverzüglich mitteilen.
- Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens StAnTec Drives GmbH, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann StAnTec Drives GmbH Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen. StAnTec Drives GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer gleichartigen Ware unter neuer Lieferfrist zu beliefern.
- StAnTec Drives GmbH kann die Lieferung der Ware zurückhalten, solange der Besteller der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Bestellers aus anderen Lieferungen bestehen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 7Lieferverzug
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet StAnTec Drives GmbH im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
- StAnTec Drives GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
- Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.
§ 8Gefahrenübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferung „ab Werk Baesweiler“ gemäß Incoterms 2010 mit Aussonderung der Ware sowie Bereitstellung zur Abholung auf den Besteller über.
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe derselben an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
- Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 2 gilt unabhängig davon, wer die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.
- Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 bis 2 gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/ oder StAnTec Drives GmbH noch weitere Leistungen, wie die Montage der Ware übernommen hat.
- Soweit der Besteller im Verzug der Annahme ist, geht die Gefahr auf ihn über.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über; StAnTec Drives GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
§ 9Versicherung
StAnTec Drives GmbH ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen.
§ 10Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung seitens des Bestellers im Eigentum von StAnTec Drives GmbH.
- StAnTec Drives GmbH behält sich zudem das Eigentum an der Ware bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
- Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung von StAnTec Drives GmbH nicht gestattet.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, und StAnTec Drives GmbH einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sowie etwaiger Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
- Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, StAnTec Drives GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den StAnTec Drives GmbH daraus entstandenen Schaden.
- StAnTec Drives GmbH ist berechtigt, bei Verletzung der Pflicht nach Ziffer 2 oder 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch im Voraus alle künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an StAnTec Drives GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. StAnTec Drives GmbH nimmt diese Abtretung an.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von StAnTec Drives GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt StAnTec Drives GmbH die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
- Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von StAnTec Drives GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich StAnTec Drives GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann StAnTec Drives GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) um mehr als 20%, so verpflichtet sich StAnTec Drives GmbH zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller stets für StAnTec Drives GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von StAnTec Drives GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt StAnTec Drives GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von StAnTec Drives GmbH stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt StAnTec Drives GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller StAnTec Drives GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für StAnTec Drives GmbH.
§ 11Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
- Der Besteller kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber StAnTec Drives GmbH ausgeschlossen.
- Der Besteller ist nur mit unbestritten und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
- Die Rechte des Bestellers sind nur mit Zustimmung von StAnTec Drives GmbH abtretbar.
§ 12Gewährleistung
- StAnTec Drives GmbH leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass StAnTec Drives GmbH nach der Wahl des Bestellers und nach Setzung einer angemessenen Frist, eine mangelfreie Ware nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigt.
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Entscheidet sich der Besteller für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Besteller weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
- Im Fall der Mangelbeseitigung ist StAnTec Drives GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
- Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
- Ausdrückliche Garantieerklärungen müssen dem Besteller zugehen und von StanTec Drives GmbH schriftlich bestätigt werden.
- Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Bestellers, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden von StAnTec Drives GmbH zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Bestellers oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware.
§ 13Haftung
- Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen StAnTec Drives GmbH sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn StAnTec Drives GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte.
- Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Unabhängig von der Regelung in Ziffer 2 verpflichtet sich StAnTec Drives GmbH, eine Betriebshaftpflicht in Höhe von 2,5 Mio. EUR (zweieinhalb Millionen Euro) aufrecht zu erhalten.
- Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch StAnTec Drives GmbH übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- StAnTec Drives GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
§ 14Verjährung
- Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen StAnTec Drives GmbH geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von StAnTec Drives GmbH gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Regelung in Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 2 erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Besteller Veränderungen vorgenommen bzw. Anweisungen zur ordnungsgemäßen Lagerung der Ware nicht befolgt werden.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
- Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt
§ 15Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/ oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/ oder im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und / oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
- Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden oder kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
- Die Parteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne von Ziffer 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend Ziffer 1 und 2 verpflichten.
§ 16Compliance-Bestimmungen
- Keine unzulässigen Handlungen zur Erzielung geschäftlicher Vorteile. StAnTec Drives GmbH und Besteller vereinbaren, dass keine Zahlungen oder Übertragungen von Werten erfolgen mit dem Ziel oder dem Ergebnis der Bestechung von Amtsträgern oder Unternehmensvertretern, der Annahme von oder der Duldung von Erpressungs- oder Schmiergeldern oder anderen rechtswidrigen oder unzulässigen Handlungen in der Absicht, geschäftliche Vorteile zu erzielen.
- Keine Bestechung; Anti-Boykott-Gesetze. Dem Besteller ist untersagt, einer Einzelperson oder einem Unternehmen (einschließlich aller Mitarbeiter von eigenen Kunden oder Kunden der StAnTec Drives GmbH) direkt oder indirekt Gelder oder Wertgegenstände (wie Geschenke, Zuwendungen, Reisen oder Unterhaltung) zum Zweck der unzulässigen Beeinflussung ihrer Handlungen oder Entscheidungen zu zahlen, anzubieten oder zu versprechen. Selbiges gilt für alle öffentlichen Bediensteten, wobei unter diesen Begriff alle Beamten und Angestellten von Regierungsbehörden, staatlichen oder unter staatlicher Kontrolle stehenden Unternehmen, öffentlichen internationalen Organisationen und politischen Parteien sowie alle Kandidaten für ein politisches Amt fallen. Der Besteller wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person, die ihn vertritt oder unter seiner Leitung handelt („Erfüllungsgehilfen des Bestellers“), ebenfalls die Bestimmungen in diesem Abschnitt einhält. Der Besteller wird vom Kunden keine Handlung verlangen, die nach US-amerikanischen Anti-Boykott-Gesetzen oder -Vorschriften verboten oder strafbar ist. Jede Aufforderung dieser Art ist gegenstandslos und nichtig. Kein Bestandteil dieser Vereinbarung oder einer solchen Aufforderung ist so auszulegen, dass der Kunde in eine Handlung, die nach US-amerikanischen Anti-Boykott-Gesetzen oder -Vorschriften verboten oder strafbar ist, einzuwilligen hat oder einwilligt.
- Keine Schmiergelder. Weder der StAnTec Drives GmbH noch dessen Konzerngesellschaften, Kunden oder Angestellte oder deren Familienmitglieder erhalten einen Teil der Zahlung eines gemäß dieser Vereinbarung zu zahlenden Betrags.
- Keine Interessenkonflikte. Soweit dem StAnTec Drives GmbH nicht im Vorfeld schriftlich Gegenteiliges mitgeteilt wurde (in Form eines ausgefüllten Fragebogens o. Ä.), versichert der Besteller, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf sein Verhältnis zum StAnTec Drives GmbH vorliegen (z. B. Familienangehörige, die aus der durch diese Vereinbarung entstehenden Geschäftsbeziehung Vorteile ziehen könnten). Des Weiteren versichert der Besteller, dass weder er noch einer seiner Erfüllungsgehilfen Familienangehörige haben, die öffentliche Bedienstete sind und in ihrer Position das Geschäftsverhältnis zwischen StAnTec Drives GmbH und Besteller beeinflussen könnten.
- Ordnungsgemäße Buchführung und Aufzeichnungen. Der Besteller verpflichtet sich, vollständig, sorgfältig und einheitlich nach den in seiner Region gültigen Bilanzierungsrichtlinien Buch zu führen und alle im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstandenen Zahlungen durch den Besteller oder seine Vertreter und jede Provision, Vergütung, Kostenerstattung oder andere Zahlung durch oder im Namen des StAnTec Drives GmbHs an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen vollständig und exakt zu erfassen. Der Besteller willigt ein, ein internes Überwachungs- und Kontrollsystem für sein Rechnungswesen einzurichten und zu pflegen, das sicherstellt, dass keine unregistrierten/schwarzen Konten bestehen und dass das Unternehmensvermögen nur nach den Vorgaben der Geschäftsleitung verwendet wird.
- Mitteilungspflicht. Der Besteller wird den StAnTec Drives GmbH unverzüglich informieren, wenn (a) er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Grund zur Annahme haben, dass ein Verstoß gegen diesen Abschnitt vorliegt oder wahrscheinlich ist; oder (b) wenn nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung Interessenkonflikte auftreten, etwa weil ein Erfüllungsgehilfe des Bestellers oder seine Familienangehörige in öffentliche Dienste treten oder für eine politische Partei kandidieren und in dieser Position das Geschäftsverhältnis zwischen StAnTec Drives GmbH und Besteller beeinflussen könnten. Der Besteller hat diesbezügliche Informationen an die info@stantec-drv.com oder gegebenenfalls an andere vom StAnTec Drives GmbH schriftlich mitgeteilte Adressen zu senden. Der Besteller wird dem StAnTec Drives GmbH auf Verlangen unverzüglich eine schriftliche Bestätigung liefern, dass er die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts einhält. Diese Bestätigung hat den formalen und inhaltlichen Vorgaben der StAnTec Drives GmbH zu genügen.
- Keine Bezahlung für unzulässige Handlungen. Der StAnTec Drives GmbH ist unter keinen Umständen verpflichtet, eine Handlung oder Zahlung auszuführen, von der er nach Treu und Glauben annimmt, dass dadurch er oder eine seiner Konzerngesellschaften ein Anti- Korruptionsgesetz verletzen würde (darunter fallen der United States Foreign Corrupt Practices Act, alle Gesetze im Rahmen des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger sowie alle einzelstaatlichen Gesetze zur Bekämpfung von Korruption). Wenn der StAnTec Drives GmbH nach Treu und Glauben annimmt, dass eine der Zusicherungen und Gewährleistungen dieses Abschnitts verletzt wurde oder verletzt werden könnte, so kann er jede Provision, Vergütung, Kostenerstattung oder andere Zahlung so lange zurückhalten, bis er eine ausreichende und angemessene Bestätigung erhält, dass keine Verletzung der Bestimmungen vorliegt oder wahrscheinlich ist. Der StAnTec Drives GmbH haftet gegenüber dem Besteller nicht für jegliche Rechtsansprüche, Verluste oder Schäden, die aus der vom StAnTec Drives GmbH gemäß dieser Bestimmung veranlassten Zurückhaltung einer Provision, Vergütung, Kostenerstattung oder anderen Zahlung entstehen.
- Prüfrecht. Wenn der StAnTec Drives GmbH nach Treu und Glauben annimmt, dass der Besteller die Zusicherungen, Gewährleistungen oder Vereinbarungen dieses Abschnitts verletzt hat, so ist der StAnTec Drives GmbH berechtigt, die Bücher und Aufzeichnungen, die mit dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen, einzusehen, um zu prüfen, ob der Besteller die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts einhält. Der StAnTec Drives GmbH wählt die Personen aus, die diese Prüfung vornehmen. Auf Verlangen des Bestellers wird der StAnTec Drives GmbH jedoch nach eigenem Ermessen einen unabhängigen Dritten damit beauftragen, die Prüfung vorzunehmen, um zu bestätigen, dass keine Zusicherungen und Gewährleistungen verletzt wurden oder werden. Der Besteller wird bei jeder Prüfung, die vom oder im Auftrag des StAnTec Drives GmbHs durchgeführt wird, kooperieren.
- Kündigungsrecht. Im Falle einer Verletzung der Zusicherungen, Gewährleistungen oder Vereinbarungen dieses Abschnitts ist der StAnTec Drives GmbH berechtigt, das Geschäftsverhältnis fristlos zu beenden. Der Besteller verliert in diesem Fall jeglichen Anspruch auf Provisionen, Vergütungen, Kostenerstattungen oder andere Zahlungen. Der Besteller hält den StAnTec Drives GmbH schadlos gegenüber allen Klagen, Rechtsansprüchen, Forderungen, Verfahren, Verlusten, Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Haftungsansprüchen jeglicher Art, die aus der Verletzung der Zusicherungen, Gewährleistungen und Vereinbarungen dieses Abschnitts durch den Besteller entstehen.
- Datenschutzerklärung. Der Besteller erklärt sich einverstanden mit der Sammlung, Verarbeitung und internationalen Übertragung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäftsverhältnis zwischen ihm und dem StAnTec Drives GmbH, einschließlich der Übertragung personenbezogener Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern) an den StAnTec Drives GmbH und zwischen dem StAnTec Drives GmbH und seinen Konzerngesellschaften, unabhängig von ihrem Firmensitz, um der StAnTec Drives GmbH die Einschätzung der Erfahrung und Qualifikation des Bestellers sowie die Abwicklung von Geschäften zu ermöglichen. Der Besteller ist berechtigt: (a) den Zugriff auf seine Daten zu verlangen; (b) falsche Daten zu berichtigen oder veraltete Daten zu löschen; und (c) jeder Verwendung der Daten zu widersprechen, die nicht dem vorgenannten Zweck entspricht. Der Besteller muss seine Rechte in Textform gegenüber dem StAnTec Drives GmbH geltend machen; hierzu ist eine E-Mail an info@stantec-drv.com oder gegebenenfalls eine andere vom StAnTec Drives GmbH zu diesem Zweck mitgeteilte Adresse zu richten. EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR AUSFUHRKONTROLLE – Die Parteien verpflichten sich, keine Produkte, technischen Informationen oder Dienstleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung geliefert werden, direkt oder indirekt in den Iran, nach Nordkorea, Syrien, Kuba oder in den Sudan zu verkaufen, zu reexportieren oder auf andere Weise in eines dieser Länder zu verbringen. Dieses Verbot (im Folgenden „Position des StAnTec Drives GmbHs“) bezieht sich auf Einzelpersonen, Gesellschaften und Körperschaften jeder Art, die in den betreffenden Ländern ansässig sind. Die Parteien verpflichten sich weiterhin, im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellte Waren, technische Informationen oder Dienstleistungen nur dann an bzw. in ein anderes Land zu verkaufen, rückzuexportieren oder anderweitig zu verbringen, wenn dabei alle geltenden Gesetze eingehalten werden, insbesondere entsprechende Wirtschaftssanktionen und -beschränkungen des US-Finanzministeriums, Ausfuhrkontrollmaßnahmen des Handels- und des Außenministeriums oder jeder anderen Regierungsstelle der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Maßnahmen der Europäischen Union oder von Regierungsstellen jedes anderen Landes. Jeder Verstoß einer Partei gegen entsprechende Gesetze und Vorschriften der US-Regierung oder jeder anderen Regierung sowie jeder Verstoß des Bestellers gegen die „Position des StAnTec Drives GmbHs“ (unabhängig davon, ob dieser gleichzeitig einen Verstoß gegen die vorgenannten Gesetze und Vorschriften darstellt) gilt als erhebliche Verletzung dieser Vereinbarung und stellt eine ausreichende Grundlage für den StAnTec Drives GmbH dar, weitere oder alle Bestellungen abzulehnen oder die Vereinbarung zu kündigen. Die Einhaltung geltender Gesetze sowie der „Position des StAnTec Drives GmbHs“ ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der aus dieser Vereinbarung entstehenden Verpflichtungen. Verstößt eine der Parteien gegen diese geltenden Gesetze, so ist sie nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen. Der StAnTec Drives GmbH behält sich das Recht vor, eine gemäß dieser Vereinbarung eingegangene Bestellung oder deren Abwicklung abzulehnen und Bestellungen zu stornieren, wenn er nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass die Annahme der Bestellung oder die Abwicklung der Transaktion im Zusammenhang mit der Bestellung gegen geltende Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen Hoheitsträgers und/oder gegen die „Position des StAnTec Drives GmbHs“ verstößt. Die Parteien kommen überein, dass eine solche Ablehnung oder Stornierung von Bestellungen oder die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung durch den StAnTec Drives GmbH nicht als Verletzung der Pflichten gilt, die diesem aus dieser Vereinbarung entstehen. Eine Haftung des StAnTec Drives GmbHs für entgangene Gewinne oder Geschäfte, für den Verlust oder die Schädigung des guten Rufs und/oder ähnliche Verluste, für den Verlust von erwarteten Einsparungen, für erhöhte Kosten oder für sonstige Neben-, Folge- oder Vermögensschäden ist in einem solchen Fall daher ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der StAnTec Drives GmbH nicht für rein wirtschaftliche Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, die gegebenenfalls entstehen. Falls eine Annahme des vorliegenden Angebots unter den vorgenannten Bedingungen nicht akzeptabel ist oder wir zwar den Zuschlag erhalten, anschließend jedoch nicht zum Abschluss einer für beide Seiten akzeptablen, endgültigen Vereinbarung gelangen können, so gilt unser Angebot als nichtig und ist von der weiteren Berücksichtigung auszunehmen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht.
§ 17Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.
§ 18Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen StAnTec Drives GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
- Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von StAnTec Drives GmbH. StAnTec Drives GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
- Erfüllungsort ist Baesweiler, es sei denn es wird einzelvertraglich anders vereinbart.
Stand: Version 09/18 · StAnTec Drives GmbH, Thomas-Edison-Str. 4, 52499 Baesweiler